12. Störungsbeseitigung
12.1 infoServe wird Störungen im Sinne der zugrunde liegenden
Leistungsbeschreibung ihrer Leistungen und bereit gestellten
Anlagen beseitigen. Von infoServe vorgenommene
Wartungsarbeiten an den Anlagen bzw. Leitungen stellen keine
Störungen in diesem Sinne dar, sofern ihre Durchführung im
Rahmen der zugrundliegenden Leistungsbeschreibung erfolgt.
Die Störungsbeseitigung erfolgt dadurch, daß infoServe einen
Bereitschaftsdienst zur Störungsannahme und - beseitigung zur
Verfügung stellt, der dem Kunden in der vereinbarten Zeit zur
Verfügung steht. Näheres zur Störungsbeseitigung ergibt sich aus
den Leistungsbeschreibungen.
12.2 Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der
Kunde zu vertreten hat oder eine vom Kunden gemeldete
Störung nicht vorliegt. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten
hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch unerlaubte
Eingriffe des Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte
in die von infoServe zur Verfügung gestellte Leistung (Dienste)
und/oder Anlagen oder durch eine unsachgemäße Bedienung
oder Behandlung der Anlagen durch den Kunden oder durch
vom Kunden beauftragte Dritte verursacht sind.
12.3 Der Kunde hat infoServe diejenigen Aufwendungen zu ersetzen,
die infoServe durch die Überprüfung der Leistung oder Anlagen
entstanden sind, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, daß
infoServe wegen Ziffer 12.2 nicht zur Störungsbeseitigung
verpflichtet war.
12.4 Sind mit der Störungsbeseitigung auf Wunsch des Kunden
gleichzeitig Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind
diese rechnerisch abgegrenzt von der Störungsbeseitigung,
gesondert zu vergüten.
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